Heutzutage kennen die Leute den Preis von allem und den Wert von nichts.

Oscar Wilde

Definition und Erklärung des Sachwertverfahrens

 

Definition Sachwertverfahren

Beim Sachwertverfahren (§§ 21 ‐ 23 ImmoWertV) wird der Wert bebauter Grundstücke auf der Grundlage der Substanz abgleitet. (Herstellungskosten der nutzbaren baulichen Anlagen nach Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000), zuzüglich der Herstellungskosten der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen und des Bodenwertes). Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem lokalen Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 1) zu berücksichtigen.

Das Sachwertverfahren basiert aufgrund der Verwendung des aus Vergleichskaufpreisen abgeleiteten Sachwertfaktors auch auf einem Preisvergleich.

Das Sachwertverfahren ist dann plausibel, wenn nach den Marktgepflogenheiten der Sachwert und nicht die Erzielung von Erträgen für die Preisbildung ausschlaggebend ist. Es eignet sich daher insbesondere für Ein‐ und Zweifamilienhausgrundstücke. Das Sachwertverfahren ist nicht auf Wertermittlungsobjekte anzuwenden, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind, z.B. auf abbruchreife bauliche Anlagen. Wirtschaftlich nutzbar sind nur solche bauliche und sonstige Anlagen, die eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer aufweisen. Bei abbruchreifen Anlagen sind Kosten für die Freilegung ebenso zu berücksichtigen wie Verwertungserlöse für abgängige Bauteile. Die Voraussetzungen für eine sachgerechte Sachwertermittlung ist, dass

  1. geeignete NHK und
  2. aus geeigneten Kaufpreisen abgeleitete Sachwertfaktoren (gemäß § 14 ImmoWertV)

vorhanden sind.