Heutzutage kennen die Leute den Preis von allem und den Wert von nichts.

Oscar Wilde

Hauseigentümer müssen Mieterhöhungen genauer begründen

Die HAZ veröffentlichte am 20.05.2013 einen Artikel von Conrad von Meding, in dem das Landgericht mehr Transparenz bei Mieterhöhungen fordert. 

Der Mietspiegel ist von der Region in Auftrag gegeben worden. Er stellt nach einem amtlich anerkannten Verfahren Vergleichsmieten fest. Wenn in der Wohnung eines Immobilieneigentümers die Mieten deutlich darun-terliegen, kann er mithilfe des Mietspiegels Erhöhungen rechtfertigen. Vergangenen Monat ist der Mietspiegel in der neuesten Fassung vorgelegt worden, er stellt spürbar steigende Mieten fest – damit dürften jetzt in Tausenden weiteren Wohnungen Mietsteigerungen anstehen.

Das Landgericht hat aber jetzt höhere Transparenz gefordert. Mieter müssten im Detail nachvollziehen können, mit welchen Argumenten der Vermieter sein Erhöhungsbegehren rechtfertigen will, schreibt die Vorsitzende Richterin Bettina Cramer in ihrem rechtskräftigen Urteil (Az.: 8 S 55/12). Einfach nur auf höhere Vergleichsmieten hinzuweisen reiche nicht aus.

In dem strittigen Fall hatte der private Vermieter seiner Mieterin für eine 57 Quadratmeter große Wohnung in Wettbergen nach zehn Jahren die Kaltmiete von 298 auf 329 Euro erhöhen wollen. Im Anschreiben dazu berief er sich darauf, dass der hannoversche Mietspiegel für ein zwischen 1968 und 1977 erbautes Gebäude einen Quadratmeterzins von 5,73 Euro zulasse. Das Amtsgericht gab dem Vermieter recht.

In der Berufung aber urteilte jetzt das Landgericht, dass diese einfache Form der Begründung nicht genüge. Tatsächlich legt der Mietspiegel die genaue Höhe des Quadratmeterpreises auch anhand des Baujahrs fest, des Weiteren aber gibt es 23 Ausstattungsmerkmale, etwa ob das Bad ein Fenster hat, ob ein Balkon vorhanden ist, ob eine Einbauküche vom Vermieter gestellt wurde oder welche Qualität die Bodenbeläge haben. Aufgrund dieser Merkmale wird die Wohnung einem unteren, mittleren oder oberen Wohnwert zugeordnet. Zudem spielt die Lage eine Rolle. „Das Mieterhöhungsverlangen hat die Beklagte nicht in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Mieterhöhung berechtigt ist“, rügt das Gericht – das entspreche nicht der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In diesem Fall hatte der Vermieter Unterlagen später nachgereicht – jetzt darf er die Mieterhöhung erst ab diesem Moment einfordern, entschied das Gericht. „Das Urteil schafft Rechtsfrieden, weil es beiden Seiten zur Klarheit verhilft“, sagt Mietrechtsanwalt Volker Neitzel, der die Mieterin vertreten hat. „Ein Mietverhältnis ist immer auf viele Jahre angelegt, da ist es gut, wenn beide Seiten wissen, an welche Regeln sie sich zu halten haben.“