Die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer auf Immobilien ist 2009 durch das Bundesverfassungsgericht geändert worden und dem Geldvermögen steuerlich gleichgestellt. Der gemeine Wert, Verkehrswert oder Marktwert der übertragenen Immobilie steht in Abhängigkeit zur Höhe des Steuerbescheids.
Die seitens der Finanzverwaltung pauschalierte Grundstücksbewertung nach dem Bewertungsgesetz stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, welches weder die Restnutzungsdauer, den Unterhaltungszustand, die Schäden und die Rechte aus der Abteilung II des Grundbuches berücksichtigt, noch die marktüblich zu erzielenden Erträge berücksichtigt.
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, gemäß §198 BewG, den Nachweis über einen geringeren Wert mittels einer Grundstücksbewertung zu erbringen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Abschätzung, ob ein qualifiziertes Gutachten den Steuerbescheid untermauern würde, oder einen geringeren Wer ausweisen würde. Da in der Mehrzahl der Fälle dieses der Fall sein dürfte, erbringen wir diese Leistung als Aquise ohne gesonderte Honorierung.
Auch Im Falle der Entnahme aus dem Betriebsvermögen, bzw. Einlage in das Betriebsvermögen führen wir die von Ihnen benötigte Grundstücksbewertung durch und ermitteln den Verkehrswert.
wie z.B. der Feststellung des abschreibbaren Gebäudewertanteiles im Verhältnis zum nicht abschreibbaren Bodenwertanteils (Bedarfsbewertung nach dem Jahressteuergesetz 1997)
Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten oder gutachterliche Stellungnahmen sind abhängig vom Aufwand und der Vollständigkeit der zur Bewertung notwendigen Unterlagen. Die Kosten, die sich für Sie in der Regel ergeben, erfahren Sie hier: